Für den Vollzug kann die Polizei beigezogen werden. Gegen die Verfügung kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) (siehe Art. 90 Abs. 1-