2. Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Jugendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft anzuordnen. Der oder dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Verlegung wird durch Verfügung angeordnet. Für den Vollzug kann die Polizei beigezogen werden.