Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. Oktober 2018 (O 17 5113) wird aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Strafverfahren O 17 5113 wird gutgeheissen. Rechtsanwältin D.________ wird dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren O 17 5113 als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.