a StPO) gegeben. Der Beschwerdeführer hat mit den eingereichten Unterlagen hinreichend belegt, dass er bedürftig ist (vgl. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Februar 2018). Er ist nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung seines Grundbedarfs notwendig sind. Eine Mittellosigkeit wurde auch im Beschwerdeverfahren angenommen (vgl. die Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. November 2018). Beim Strafverfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall, evtl. vorsätz-