3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass er Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Februar 2018 zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die Berichte vorgelegen hätten, aus denen hervorgehe, dass das Verfahren eingestellt werden müsse. Die Zivilklage erweise sich unter diesen Voraussetzungen zum vornherein als aussichtslos. 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.