Gleichentags teilte sie den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtigt werde, das Verfahren wegen aussergewöhnlichem Todesfall, evtl. vorsätzliche Tötung einzustellen. Den Parteien wurde gestützt auf Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist gewährt, weitere Beweisanträge zu stellen. Am 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung Beschwerde. Er beantragte das Folgende 1. Die Verfügung O 17 5113 der Staatsanwaltschaft, Region Oberland, vom 23. Oktober 2018 sei aufzuheben.