Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Oktober 2018 (O 17 5113) Erwägungen: 1. Am 18. Mai 2017 wurde F.________ sel. (nachfolgend: Verstorbene) mit einer elas- tischen Binde um den Hals stranguliert auf dem Bett liegend im Schlafzimmer in der Wohnung G.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Die Verstorbene bewohnte die Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete gleichentags zur Abklärung dieses ausser- gewöhnlichen Todesfalls eine Untersuchung. Am 19. Mai 2017 eröffnete sie eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, begangen am 18. Mai 2017, zum Nachteil der Verstorbenen. Der Beschuldigte befand sich vom 19. Mai bis 31. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Am 31. Mai 2017 zeigte Rechtsan- walt I.________ der Staatsanwaltschaft an, dass er C.________, Bruder der Ver- storbenen, anwaltlich vertrete und ersuchte um Akteneinsicht zur Prüfung der Fra- ge der Konstituierung als Privatkläger. Nach Gewährung der Akteneinsicht konstitu- ierten sich C.________ sowie dessen Bruder E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt I.________, am 6. Juli 2017 als Straf- und Zivilkläger. Die Staatsanwaltschaft tätigte in der Folge verschiedene Ermittlungen und holte insbesondere beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 20. November 2017 ein. Am 3. Januar 2018 reichte die Kantonspolizei Bern den abschliessenden Berichts- rapport ein. Am 22. Februar 2018 ersuchte Rechtsanwalt I.________ namens des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung. Am 24. Juli 2018 informierte er die Staatsanwaltschaft, dass er die An- waltskanzlei per 31. Juli 2018 verlasse und ab diesem Datum seine Nachfolgerin, Rechtsanwältin D.________, für das Mandat verantwortlich zeichnen werde. Am 23. Oktober 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichentags teilte sie den Parteien mit, dass die Strafuntersu- chung als vollständig erachte und beabsichtigt werde, das Verfahren wegen aus- sergewöhnlichem Todesfall, evtl. vorsätzliche Tötung einzustellen. Den Parteien wurde gestützt auf Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist gewährt, weitere Beweisanträge zu stellen. Am 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge abweisende Verfügung Beschwerde. Er beantragte das Folgende 1. Die Verfügung O 17 5113 der Staatsanwaltschaft, Region Oberland, vom 23. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das hängige Strafverfahren O 17 5113 das Recht zur unentgeltli- chen Rechtspflege zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das hängige Strafverfahren O 17 5113 die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem reichte er gleichentags ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein. Die Verfahrensleitung hiess dieses am 14. November 2018 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin D.________ als amt- liche Rechtsbeiständin bei. Am 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 19. No- 2 vember 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdever- fahrens seien unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Replik vom 10. Januar 2018 hielt der Be- schwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträ- gen fest. Am 17. Januar 2019 wurde der Editionsantrag des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 gutgeheissen und es wurde von der Staatsanwaltschaft eine Kopie der gestellten Beweisanträge vom 28. November 2018 inkl. dem dazugehö- rigen Entscheid (sofern vorhanden) und den weiteren dazugehörigen Unterlagen ediert. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Januar 2019 die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 28. November 2018 ein. Über diese war noch nicht ent- schieden worden. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Bruder der kinderlosen Verstorbenen in deren Verfahrensrechte eingetreten und hat sich im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Durch die Konstituierung im Straf- und Zivilpunkt hat er im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 115 StPO). Er ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge zudem in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (Bst. a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und (Bst. b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) so- wie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistands (Bst. c). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Massgebend ist im vorliegenden Kontext, ob eine ge- schädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zur Konstituierung als Privatkläger zum Zwecke der Geltendma- chung der Zivilklage entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante zu be- 3 urteilen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 136 StPO), d.h. ob im Ein- zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung der Prozesschancen nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offen- sichtlich fehlen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 15 zu Art. 136 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass er Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Februar 2018 zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als die poli- zeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die Berichte vorgelegen hätten, aus de- nen hervorgehe, dass das Verfahren eingestellt werden müsse. Die Zivilklage er- weise sich unter diesen Voraussetzungen zum vornherein als aussichtslos. 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Februar 2018 be- reits umfangreiche Abklärungen getätigt wurden. So wurde insbesondere ein rechtsmedizinisches Gutachten beim IRM zum Todesfall, datierend vom 20. No- vember 2017, eingeholt, ediertes Videomaterial ausgewertet und diverse Einver- nahmen resp. polizeiliche Informationsgespräche durchgeführt. Die polizeilichen Ermittlungen sind gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Ja- nuar 2018 abgeschlossen (vgl. S. 15 des Berichts). Gestützt auf die bereits getätig- ten Abklärungen, insbesondere das IRM-Gutachten vom 20. November 2017, den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2018 sowie den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 5. September 2017, spricht gemäss summarischer Prüfung Einiges dafür, dass betreffend den Tod von F.________ sel. von einem Suizid ausgegangen werden muss. Es kann insoweit auf die Ausführungen in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. Ok- tober 2018 verwiesen werden. So wurde im Gutachten des IRM vom 20. November 2017 etwa festgehalten, dass es sich hinsichtlich der Todesart in der Gesamtschau um einen Suizid durch Erdrosseln handeln könnte (vgl. S. 7 des Gutachtens). Gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 5. September 2017 ist davon auszugehen, dass die Verstorbene freiwillig aus dem Leben geschieden sei. Spuren oder Hinweise, welche auf ein Verbrechen oder eine Einwirkung von Drittpersonen hätten schliessen lassen, hätten nicht festgestellt werden können (vgl. S. 4 des Berichts). Auch im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2018 wird ausgeführt, dass eine Selbsthandlung der Verstor- benen in den Vordergrund gerückt sei (vgl. S. 15 des Berichts). Wie der Beschwerdeführer zu Recht dargetan hat, ist das Vorverfahren derzeit in- des noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die von der Staatsanwaltschaft bereits getätigten Ermittlungen die Möglichkeit, im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO weitere Beweisanträge zu stellen. Dies hat er mit Eingabe vom 28. November 2018 gemacht. Der Beschwerdeführer 4 hat diverse Beweisanträge gestellt. Er beantragt und begründet insbesondere eine erneute Einvernahme des Beschuldigten betreffend diverser noch offener Punkte sowie die (förmliche) Einvernahme weiterer Personen. Die Beweisanträge können zumindest teilweise – insbesondere betreffend die Abklärungen hinsichtlich des dritten Hausschlüssels (vgl. dazu die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldig- ten in Z. 366 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2017 sowie in Z. 178 ff. des Protokolls der Hafteinvernahme vom 21. Mai 2017) – bei summari- scher Prüfung nicht von vornherein als unerheblich bezeichnet werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die beantragten weiteren Beweiserhebungen zumindest teilweise zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Bei dieser Ausgangslage kann die Zivilklage derzeit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auch wenn schon viele Ermittlungen getätigt wurden, kann in der vorliegenden prozessualen Konstel- lation noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des Be- schwerdeführers bei Gesuchseinreichung beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren (vgl. E. 3.1 hiervor). Hinsichtlich der möglichen Gewinnaussichten ist denn auch festzuhalten, dass selbst die IRM-Gutachter ausführten, dass allein auf- grund der bei der Legalinspektion und Obduktion erhobenen Befunde sich eine Beibringung der Strangulation durch fremde Hand nicht gänzlich ausschliessen lasse (vgl. S. 7 des Gutachtens). Die Gutachter führten zudem in einer ersten vor- läufigen Zusammenfassung der wesentlichen Befunde am 20. Mai 2017 an, dass sich bei der Verstorbenen Befunde gefunden hätten, die sich zum jetzigen Zeit- punkt nicht zwanglos im Rahmen einer Selbstbeibringung durch Drosselung hätten erklären lassen (frische Einblutung in der Muskulatur in der Schulterrückseite beid- seits; kleine Einblutung in der Nackenmuskulatur; frische Einblutung in der Len- denmuskulatur; umschriebene Quetschung und Einblutung des Unterhautfettgewe- bes in der Rückenmittellinie etwa in Projektion auf die mittlere Brustwirbelsäule; umschriebene Quetschung und Einblutung des Unterhautfettgewebes in der Rü- ckenmittellinie etwa in Projektion auf der Lendenwirbelsäule). Diese Einblutungen sind gemäss den Gutachtern Zeichen stumpfer Gewalt. Sie dürften am ehesten pe- rimortal (kurz vor oder nach dem Tod) entstanden sein. Den genauen Entste- hungsmechanismus der Einblutungen und Quetschungen konnten die Gutachter anhand der Obduktion nicht abschliessend klären (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 20. November 2017). Insoweit sprechen sich letztlich auch die IRM-Gutachter nicht gänzlich klar für einen Suizid aus, sondern führen lediglich an, dass es sich in der Gesamtschau um einen Suizid durch Erdrosseln handeln könnte (Hervorhebung beigefügt). Die Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach derzeit zu bejahen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 3.4 Weiter ist auch die Voraussetzungen der Mittellosigkeit (Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO) gegeben. Der Beschwerdeführer hat mit den eingereichten Unterlagen hin- reichend belegt, dass er bedürftig ist (vgl. das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vom 22. Februar 2018). Er ist nicht in der Lage, für die Prozesskosten auf- zukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung seines Grundbedarfs notwendig sind. Eine Mittellosigkeit wurde auch im Beschwerdever- fahren angenommen (vgl. die Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. November 2018). Beim Strafverfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall, evtl. vorsätz- 5 liche Tötung handelt es sich um ein komplexes, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwieriges Verfahren. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig und wurde durch den plötzlichen und ungeklärten Tod seiner Schwester zudem in schwerwiegender Weise betroffen. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands erscheint daher zur Wahrung seiner Rechte als angezeigt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Auch der Beschuldigte ist anwaltlich vertreten. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. Oktober 2018 (O 17 5113) wird aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Strafverfahren O 17 5113 wird gutgeheissen. Rechtsanwältin D.________ wird dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren O 17 5113 als un- entgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vol- len Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland vom 23. Oktober 2018 (O 17 5113) wird aufgehoben. Das Ge- such des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Strafverfahren O 17 5113 wird gutgeheissen. Rechtsanwältin D.________ wird dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren O 17 5113 als unentgeltliche Rechtsbeistän- din beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ Bern, 23. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7