3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________