Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: