5 liche Tötung handelt es sich um ein komplexes, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwieriges Verfahren. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig und wurde durch den plötzlichen und ungeklärten Tod seiner Schwester zudem in schwerwiegender Weise betroffen. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erscheint daher zur Wahrung seiner Rechte als angezeigt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Auch der Beschuldigte ist anwaltlich vertreten. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.