Insoweit sprechen sich letztlich auch die IRM-Gutachter nicht gänzlich klar für einen Suizid aus, sondern führen lediglich an, dass es sich in der Gesamtschau um einen Suizid durch Erdrosseln handeln könnte (Hervorhebung beigefügt). Die Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach derzeit zu bejahen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 3.4 Weiter ist auch die Voraussetzungen der Mittellosigkeit (Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO) gegeben.