Hinsichtlich der möglichen Gewinnaussichten ist denn auch festzuhalten, dass selbst die IRM-Gutachter ausführten, dass allein aufgrund der bei der Legalinspektion und Obduktion erhobenen Befunde sich eine Beibringung der Strangulation durch fremde Hand nicht gänzlich ausschliessen lasse (vgl. S. 7 des Gutachtens). Die Gutachter führten zudem in einer ersten vorläufigen Zusammenfassung der wesentlichen Befunde am 20. Mai 2017 an, dass sich bei der Verstorbenen Befunde gefunden hätten, die sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwanglos im Rahmen einer Selbstbeibringung durch Drosselung hätten