Auch wenn schon viele Ermittlungen getätigt wurden, kann in der vorliegenden prozessualen Konstellation noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers bei Gesuchseinreichung beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. E. 3.1 hiervor). Hinsichtlich der möglichen Gewinnaussichten ist denn auch festzuhalten, dass selbst die IRM-Gutachter ausführten, dass allein aufgrund der bei der Legalinspektion und Obduktion erhobenen Befunde sich eine Beibringung der Strangulation durch fremde Hand nicht gänzlich ausschliessen lasse (vgl. S. 7 des Gutachtens).