Bei dieser Ausgangslage kann die Zivilklage derzeit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auch wenn schon viele Ermittlungen getätigt wurden, kann in der vorliegenden prozessualen Konstellation noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers bei Gesuchseinreichung beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. E. 3.1 hiervor).