Die Beweisanträge können zumindest teilweise – insbesondere betreffend die Abklärungen hinsichtlich des dritten Hausschlüssels (vgl. dazu die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Z. 366 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2017 sowie in Z. 178 ff. des Protokolls der Hafteinvernahme vom 21. Mai 2017) – bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als unerheblich bezeichnet werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die beantragten weiteren Beweiserhebungen zumindest teilweise zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Bei dieser Ausgangslage kann die Zivilklage derzeit nicht als aussichtslos bezeichnet werden.