4 hat diverse Beweisanträge gestellt. Er beantragt und begründet insbesondere eine erneute Einvernahme des Beschuldigten betreffend diverser noch offener Punkte sowie die (förmliche) Einvernahme weiterer Personen. Die Beweisanträge können zumindest teilweise – insbesondere betreffend die Abklärungen hinsichtlich des dritten Hausschlüssels (vgl. dazu die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Z. 366 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2017 sowie in Z. 178 ff.