Auch im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2018 wird ausgeführt, dass eine Selbsthandlung der Verstorbenen in den Vordergrund gerückt sei (vgl. S. 15 des Berichts). Wie der Beschwerdeführer zu Recht dargetan hat, ist das Vorverfahren derzeit indes noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die von der Staatsanwaltschaft bereits getätigten Ermittlungen die Möglichkeit, im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO weitere Beweisanträge zu stellen. Dies hat er mit Eingabe vom 28. November 2018 gemacht. Der Beschwerdeführer