Die polizeilichen Ermittlungen sind gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2018 abgeschlossen (vgl. S. 15 des Berichts). Gestützt auf die bereits getätigten Abklärungen, insbesondere das IRM-Gutachten vom 20. November 2017, den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2018 sowie den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 5. September 2017, spricht gemäss summarischer Prüfung Einiges dafür, dass betreffend den Tod von F.________ sel. von einem Suizid ausgegangen werden muss.