Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 15 zu Art. 136 StPO). 3.2