382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (Bst. a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (Bst. b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst.