Der Beschwerdeführer ist als Bruder der kinderlosen Verstorbenen in deren Verfahrensrechte eingetreten und hat sich im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Durch die Konstituierung im Straf- und Zivilpunkt hat er im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 115 StPO). Er ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zudem in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).