Mit Replik vom 10. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 17. Januar 2019 wurde der Editionsantrag des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 gutgeheissen und es wurde von der Staatsanwaltschaft eine Kopie der gestellten Beweisanträge vom 28. November 2018 inkl. dem dazugehörigen Entscheid (sofern vorhanden) und den weiteren dazugehörigen Unterlagen ediert. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Januar 2019 die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 28. November 2018 ein. Über diese war noch nicht entschieden worden.