2 vember 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Replik vom 10. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest.