Die Verfügung O 17 5113 der Staatsanwaltschaft, Region Oberland, vom 23. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das hängige Strafverfahren O 17 5113 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das hängige Strafverfahren O 17 5113 die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.