9. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden somit vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt. Mangels Antrags bzw. Begründung eines entschädigungswürdigenden Nachteils ist eine allfällige Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO analog).