Ziel der Hausdurchsuchungen war auch, allfällige im Zusammenhang mit dem Deliktsgut stehende Korrespondenz zu sichern, weshalb dem Zeitablauf nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überraschungsmoment erfolgte diese ausserdem ohne vorgängige Vorladung zur Einvernahme. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Deliktsgut zwischenzeitlich der Polizei übergeben worden sein soll, nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin (wie auch der entsprechende Befehl) in keiner Weise zu beanstanden.