Auf mildere Zwangsmassnahmen konnte nicht zurückgegriffen werden. Davon, dass keine Chance bestanden habe, drei Monate nach der angeblichen Entwendung des Deliktsguts (Nickel Palladium Mischung) dieses beim Beschuldigten zu Hause oder in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufzufinden, kann nicht gesprochen werden. Abgesehen davon ging es bei den Hausdurchsuchungen nicht ausschliesslich darum, angebliches Deliktsgut wiederzufinden. Ziel der Hausdurchsuchungen war auch, allfällige im Zusammenhang mit dem Deliktsgut stehende Korrespondenz zu sichern, weshalb dem Zeitablauf nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt.