9 dachtsgründe zu stellen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Hausdurchsuchung nur zum Zweck der Beweisausforschung durchgeführt worden wäre, sind keine ersichtlich. Die Hausdurchsuchung war auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten gerechtfertigt. Auf mildere Zwangsmassnahmen konnte nicht zurückgegriffen werden.