Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch einen unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst. Aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige und den eingereichten Beilagen durfte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten ausgehen, zumal in dieser ersten Phase der Untersuchung keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ver-