Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lag auch ein hinreichender Tatverdacht vor. Dem Beschuldigten, sprich ihrem einzigen Gesellschafter, wurde vorgeworfen, im Januar 2016 einen Anteil einer Lieferung von Edelmetallen an die Privatklägerin (namentlich eine Nickel Palladium Mischung im Wert von rund EUR 75‘000.00) unbefugt entfernt zu haben. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch einen unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst.