241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Namentlich wurde erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Betrug, Diebstahl und Veruntreuung (evtl. Versuch dazu) erfolgt und sie die Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf allen EDV-Datenträgern und -anlagen zum Zweck hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lag auch ein hinreichender Tatverdacht vor.