gen erhobene Beschwerde nicht ein [1B_336/2016]; Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019]). Ebenso wie dort kann auch bei der Hausdurchsuchung am Sitz der Beschwerdeführerin nichts beanstandet werden. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthielt sämtliche nach Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben.