Auch wenn die jeweils von der Hausdurchsuchung betroffenen Personen und die durchsuchten Räumlichkeiten nicht identisch waren, gilt das im Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 in E. 9.3 Gesagte auch mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Hausdurchsuchung, zumal der Beschuldigte einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdekammer bereits mehrmals mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten auseinandergesetzt und die Rechtmässigkeit bestätigt hat (Beschluss BK 16 195 vom 11. Juli 2016 – das Bundesgericht trat auf die hierge-