Die Beschwerdeführerin erhebt dieselben Vorwürfe, welche der Beschuldigte seinerseits im Beschwerdeverfahren BK 18 464 vorgebracht hat. Auch wenn die jeweils von der Hausdurchsuchung betroffenen Personen und die durchsuchten Räumlichkeiten nicht identisch waren, gilt das im Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 in E. 9.3 Gesagte auch mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Hausdurchsuchung, zumal der Beschuldigte einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist.