Die Hausdurchsuchung sei eine Beweisausforschung gewesen, was durch die Tatsache belegt werde, dass am Wohnort des Beschuldigten Zufallsfunde (u.a. eine Waffe und ein Arztstempel) erhoben worden seien. 8.2 Die Beschwerdeführerin erhebt dieselben Vorwürfe, welche der Beschuldigte seinerseits im Beschwerdeverfahren BK 18 464 vorgebracht hat.