Und schliesslich sei das angeblich gestohlene Rohr bereits anlässlich der Tatortbesichtigung der Polizei übergeben worden. Die Hausdurchsuchung sei vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig zu bezeichnen. Unverhältnismässig sei sie auch deshalb, weil ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Vorladung zum Verhör, bestanden hätte. Die Hausdurchsuchung sei eine Beweisausforschung gewesen, was durch die Tatsache belegt werde, dass am Wohnort des Beschuldigten Zufallsfunde (u.a. eine Waffe und ein Arztstempel) erhoben worden seien.