8 habe. Bis heute sei nicht geklärt, welches inkriminierte Verhalten unter die Straftatbestände des Betrugs oder der Veruntreuung subsumiert worden sei. Die reinen Mutmassungen der Anzeigeerstatterin/Privatklägerin hätten keinen ausreichenden Tatverdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen begründet. Ferner soll der angebliche Diebstahl rund drei Monate vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, eine Dringlichkeit für eine Hausdurchsuchung habe somit nicht bestanden.