Dass sie in dieser Zeit keine Abklärungen getätigt hat, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Erst mit Entscheid der Beschwerdekammer BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 wurde sie angewiesen, die fraglichen Dokumente via internationale Rechtshilfe überprüfen zu lassen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung, allenfalls auch nur des Hausdurchsuchungsbefehls. Zusammengefasst bringt sie vor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl nicht den Begründungsanforderungen entsprochen und ein hinreichender Tatverdacht gefehlt