434 StPO entfällt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich im hier interessierenden Beschwerdeverfahren Abklärungen zu den vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren BK 18 464 eingereichten Unterlagen der Republik G.________. Der Antrag vom 30. Oktober 2019 ist deshalb abzuweisen. Festzuhalten bleibt, dass die Dauer der diversen Beschwerdeverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft zu verantworten ist. Dass sie in dieser Zeit keine Abklärungen getätigt hat, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden.