___ eingegangen ist, ist nicht unmittelbare Folge der Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, sondern allein auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. 7.4 Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass der angebliche Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren und der dadurch erlittene Schaden nicht unmittelbare Folgen der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016 darstellen und zwar unabhängig davon, welches Fristversäumnis letztlich zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt hat. Eine Entschädigung unter dem Titel von Art. 434 StPO entfällt.