Auch entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden sein. Wird das im Erdinneren einer Fabrikliegenschaft befindliche Stromkabel durch Grabarbeiten eines Dritten beschädigt, sind die dem Kabeleigentümer anfallenden Reparaturkosten dessen unmittelbarer Schaden. Erleidet der Kabeleigentümer, der zugleich Fabrik- bzw. Betriebsinhaber ist, durch den Stromunterbruch einen Produktionsausfall, handelt es sich beim dadurch entgangenen Gewinn um einen mittelbaren Schaden (REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 398).