7 Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 434 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1832 Fn 189). Mittelbarer Schaden ist ferner gegeben, wenn eine infolge Unfalls verletzte Person erwerbsunfähig wird (KESSLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 OR, auch zum Folgenden), während die Heilungskosten unmittelbarer Schaden sind (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2018, Rz. 397 mit Hinweisen). Auch entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden sein.