Unmittelbarkeit ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, unproblematisch zu bejahen. Gleiches gilt für den Fall, in welchem eine beschlagnahmte Sache zu Schaden kommt. Bei einem Schockschaden, den ein Angehöriger einer verhafteten Person erleidet, fehlt es an der unmittelbaren Schadensverursachung, ebenso bei der Vermögenseinbusse eines Arbeitsgebers aufgrund einer Verhaftung seines Angestellten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische