434 StPO, auch zum Folgenden). Von unmittelbarem Schaden spricht man, wenn sich der Schaden in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliesst. Mittelbarer Schaden liegt dagegen vor, wenn das Schadensereignis seinerseits Schäden herbeiführt oder wenn es Massnahmen verhindert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 41 OR). Unmittelbarkeit ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, unproblematisch zu bejahen.