Von einer Rückweisung des von der Beschwerdeführerin angestrengten Beschwerdeverfahrens ist jedoch abzusehen, selbst wenn Abklärungen der Staatsanwaltschaft bestätigen würden, dass letztlich die Nichteinhaltung des Termins vom 9. Mai 2016 zum Ausschluss geführt haben sollte. Wie unter E. 5 hiervor erwähnt, werden von Drittpersonen geltend gemachte Schäden nur ersetzt, wenn sie unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sind, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO, auch zum Folgenden).