_» aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Da jedoch weiterhin Unklarheiten bestanden haben und bei Bejahung der Kausalität möglicherweise mit einem grossen Schaden zu rechnen ist, beschloss die Beschwerdekammer, nicht allein auf Belege abzustellen, die vom Beschuldigten eingereicht worden waren. Stattdessen wies sie das Verfahren für weitere Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurück, u.a. mit dem Hinweis, dass auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und damit auf dem Amtsweg abzuklären sei, ob und mit wem das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist bzw. wer Teil der Bietergruppe «H.___