________, vom 20. März 2019 und dessen E-Mail vom 26. April 2019 sowie des Entscheids der Staatsanwaltschaft des Landkreises I.________ vom 15. August 2019, einiges dafür spreche, dass der Termin vom 9. Mai 2016 ein wichtiger Termin im Ausschreibungsverfahren gewesen sei, dieser für beide im Vergabeverfahren teilnehmenden Bietergruppen gegolten habe und aufgrund dessen Nichteinhaltung die Bietergruppe «H.________» aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei.