7. 7.1 Umstritten sind somit einerseits die Kausalität, andererseits die Unmittelbarkeit der Schadensverursachung. Strittig ist dabei auch, welche Bedeutung den beiden genannten Terminen, d.h. dem 9. Mai 2016 und dem 16. Mai 2016 im Ausschreibungsverfahren zugekommen ist bzw. ob allein die Nichtwahrung des Besprechungstermins vom 9. Mai 2016 dazu geführt hat, dass der Bietergruppe «H.________» und damit der Beschwerdeführerin der Zuschlag nicht erteilt worden ist. 7.2 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: - 31. März 2016: Schreiben der Republik G.________, Verwaltung I.________, Stv.