Der geltend gemachte Schaden sei weder natürlich noch adäquat kausal durch die Strafbehörden verursacht worden, da die Nichtwahrung der Frist (16. Mai 2019), welche den Ausschluss aus dem Projekt zur Folge gehabt habe, alleine auf das Verhalten des Beschuldigten und allenfalls weiterer Beteiligter zurückzuführen gewesen sei. Selbst wenn die Kausalität zu bejahen wäre, würde Selbstverschulden des Beschuldigten diese aufheben.