Der geltend gemachte Schaden sei demzufolge keine unmittelbare Folge der Zwangsmassnahmen vom 9. Mai 2016. Als sog. mittelbarer Schaden werde dieser nicht von Art. 434 StPO erfasst. Darüber hinaus müsse auch die Kausalität verneint werden. Der geltend gemachte Schaden sei weder natürlich noch adäquat kausal durch die Strafbehörden verursacht worden, da die Nichtwahrung der Frist (16. Mai 2019), welche den Ausschluss aus dem Projekt zur Folge gehabt habe, alleine auf das Verhalten des Beschuldigten und allenfalls weiterer Beteiligter zurückzuführen gewesen sei.